- A.___ als Schuldner mit Schreiben vom 21. Februar 2024 Beschwerde beim Betreibungsamt Thal-Gäu gegen die vorgenannten Verfügungen erhebt und, soweit nachvollziehbar, geltend macht, er könne die vom Betreibungsamt geforderten Buchführungsunterlagen nicht einreichen, da er kein Buchhalter sei, zudem stellten die Einnahmen eines Monats nicht den Gewinn dar, da hiervon die Unkosten abzuziehen seien, weshalb er sein Einkommen nicht monatlich ausweisen könne, im Übrigen sei das Dritteigentum schon lange verkauft worden und nicht mehr im Besitz der GmbH; - das Betreibungsamt diese Beschwerde zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitet;