somit gehe die Beschwerde vom 22. Februar 2024 zurück an die A.___ AG und es werde ihr eine Nachfrist gesetzt, bis 6. März 2024 die Beschwerde mit einer Originalunterschrift einzureichen; werde die Beschwerde nicht innert Frist mit einer Originalunterschrift unterzeichnet eingereicht, trete die Aufsichtsbehörde nicht darauf ein; - innert Frist keine gültige Beschwerde eingereicht wurde; - auf die Beschwerde – wie angedroht – nicht einzutreten ist; - das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist; - die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG); erkannt: