Somit hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Zustellung des Zahlungsbefehls. Da die Schuldnerin gegen die am 11. Dezember 2023 zugestellte Konkursandrohung am 21. Dezember 2023 rechtzeitig Beschwerde erhoben hat mit dem Argument, sie habe den Zahlungsbefehl nie erhalten und die Forderung werde bestritten, gilt dies als Rechtsvorschlag (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 64 Rz 23; AppGer TI, RtiD 11-2014, N 47c, E. 4.2, 881).