bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 5A_548/2011 E. 2.1). Erhält die Schuldnerin, wie im vorliegenden Fall, mit der Zustellung der Konkursandrohung an ihren Geschäftsführer Kenntnis von der Betreibung, ist die mangelhafte Zustellung des Zahlungsbefehls bloss anfechtbar. Eine Nichtigkeit ist somit zu verneinen. Ihr Rechtsschutzinteresse an einer erneuten, ordentlichen Zustellung läge aber dann vor, wenn aus der Konkursandrohung der Forderungsgrund nicht klar ersichtlich ist (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 64 Rz 23; AB BS, BlSchK 2004, 184).