AB BL, BISchK 1996, 181). Dagegen ist die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls nichtig, von welcher der Schuldner keine Kenntnis erhält (BGE 128 III 101 E. l.b; 120 III 117 E. 2.c). Ist also der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt, so ist die Betreibung nichtig, wobei die Nichtigkeit jederzeit festgestellt werden kann (BGE 110 III 9).