Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Schwiegermutter des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin mangelhaft ist. 3.3 Schliesslich ist in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Parteibefragung des Geschäftsleiters der Gläubigerin, C.___, nichts an diesem Beweisergebnis ändern würde, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 4. Die mangel- oder fehlerhafte Zustellung ist grundsätzlich anfechtbar; die Beschwerdefrist und die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages beginnt mit der tatsächlichen Kenntnisnahme (BGE 128 III 101; 120 III 114 E 3.b; 104 III 12 E.1; AB GE, BlSchK 1987, 188; AB BL, BISchK 1996, 181).