Demnach wohnen E.___ und D.___ in der Liegenschaft [...] laut GERES in zwei verschiedenen Haushalten (vgl. BA [Akten des Betreibungsamtes] 1). Was die Gläubigerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So spricht der Umstand, dass D.___ Miteigentümerin der genannten Liegenschaft ist und nicht über einen Mietvertrag verfügt, nicht dagegen, dass darin zwei verschiedene Haushalte bestehen. Wie sodann das Betreibungsamt weiter treffend ausführt, äussert sich die Beschwerdeführerin zwar nicht dazu, ob es sich bei der Schwiegermutter um eine Angestellte im Sinn von Art. 64 Abs. 1 SchKG handelt und damit die Zustellung des Zahlungsbefehls an diese dennoch zulässig wäre.