Gemäss Bundesgericht kann die Zustellung der Betreibungsurkunde auch ausserhalb des Geschäftslokals, sprich auch am Wohnort des Vertreters erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_167/2013 vom 29. August 2013 E. 3.1). Wenn der Schuldner bzw. der Vertreter der juristischen Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_167/2013 vom 29. August 2013 E. 3.1) weder in seiner Wohnung noch an seinem Arbeitsort angetroffen wird, kann gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG die Zustellung ersatzweise an Personen erfolgen, die im gleichen Haushalt wie der Schuldner leben (sog. Hausgenossen).