Das Betreibungsamt hat sich bei der Zustellung der Betreibungsurkunde an die GmbH an den Handelsregistereintrag zu halten. Nur wer bei einer GmbH als geschäftsführender Gesellschafter im Handelsregister aufgeführt ist, ist legitimiert, für diese Betreibungsurkunden entgegenzunehmen (vgl. Penon llija, Wohlgemuth Marc, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, S. 384, Rz.10). Vorliegend war der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, E.___, unbestrittenermassen zur Entgegennahme des Zahlungsbefehls Nr. [...] legitimiert.