65 SchKG. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerde gelte als Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner wie im vorliegenden Fall fristgerecht Beschwerde gegen die Konkursandrohung eingereicht habe und darlege, dass er den Zahlungsbefehl nie erhalten habe sowie die Forderung bestritten werde. Die vorliegende Beschwerde gegen die Konkursandrohung sei innert Frist eingegangen. Es habe aufgezeigt werden können, dass die Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl nie erhalten habe. Die Beschwerdeführerin bestreite zudem die Forderung in Höhe von CHF 11'500.00. Somit gelte vorliegende Beschwerde als Rechtsvorschlag.