II. 1. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen geltend. Nichtigkeit kann grundsätzlich jederzeit gerügt werden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem ihr mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 zugesandten Betreibungsprotokoll sei der Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 13. September 2023 angeblich an Frau D.___, Schwiegermutter des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, zugestellt worden. Fakt sei jedoch, dass Frau D.___ nicht in der Wohnung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin lebe, geschweige denn eine Mieterin dieser Wohnung sei.