Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 heisst die Präsidentin der Aufsichtsbehörde das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gut. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2024 lässt sich das Betreibungsamt zur Beschwerde vernehmen, stellt aber keine Rechtsbegehren. 4. Mit Eingabe vom 20. März 2024 lässt sich die Gläubigerin vernehmen und stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Es seien keine Kosten zu erheben. 3. Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin prozessual zu entschädigen.