{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-1_2024-03-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167920&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f6488716b19579f5e041f29f61fa2d44"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.03.2024 SCBES.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibung Nr. [...]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:41:25", "Checksum": "924e5eb0aac029d0a8fe2f286bff9b4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.03.2024 SCBES.2024.1\nRegeste:\nBetreibung Nr. [...]\n\n\nErhält die Schuldnerin, wie im vorliegenden Fall, mit der Zustellung der Konkursandrohung an ihren Geschäftsführer Kenntnis von der Betreibung, ist die mangelhafte Zustellung des Zahlungsbefehls bloss anfechtbar. Eine Nichtigkeit ist somit zu verneinen. Ihr Rechtsschutzinteresse an einer erneuten, ordentlichen Zustellung läge aber dann vor, wenn aus der Konkursandrohung der Forderungsgrund nicht klar ersichtlich ist (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 64 Rz 23; AB BS, BlSchK 2004, 184). Aus der dem Geschäftsführer der Schuldnerin am 11. Dezember 2023 zugestellten Konkursandrohung (s. Beschwerdebeilage 3) ist der Forderungsgrund jedoch klar ersichtlich: «Lieferung von Fleisch Produkte [...] und [...]. Diverse offene Rechnungen Beträge Total CHF 13'500.00, CHF 2'000.00 davon bezahlt. Schuldbetrag anerkannt und bestätigt. Bestätigung vom 7. März 2023.» Somit hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Zustellung des Zahlungsbefehls. Da die Schuldnerin gegen die am 11. Dezember 2023 zugestellte Konkursandrohung am 21. Dezember 2023 rechtzeitig Beschwerde erhoben hat mit dem Argument, sie habe den Zahlungsbefehl nie erhalten und die Forderung werde bestritten, gilt dies als Rechtsvorschlag (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 64 Rz 23; AppGer TI, RtiD 11-2014, N 47c, E. 4.2, 881).\n5.\n5.1 Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird somit von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag der Schuldnerin zuzulassen. Demnach ist die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. [...] in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.\n5.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. [...] aufgehoben.\n2. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag der Schuldnerin zuzulassen.\n3. Der Antrag der Gläubigerin, es sei eine Parteibefragung ihres Geschäftsleiters C.___ durchzuführen, wird abgewiesen.\n4. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n5. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nHunkeler Isch"}