{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-1_2024-03-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167920&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f6488716b19579f5e041f29f61fa2d44"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.03.2024 SCBES.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibung Nr. [...]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:41:25", "Checksum": "924e5eb0aac029d0a8fe2f286bff9b4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.03.2024 SCBES.2024.1\nRegeste:\nBetreibung Nr. [...]\n\n3.\n3.1 Im Fall einer Betreibung gegen eine juristische Person oder Gesellschaft erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes wie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Das Betreibungsamt hat sich bei der Zustellung der Betreibungsurkunde an die GmbH an den Handelsregistereintrag zu halten. Nur wer bei einer GmbH als geschäftsführender Gesellschafter im Handelsregister aufgeführt ist, ist legitimiert, für diese Betreibungsurkunden entgegenzunehmen (vgl. Penon llija, Wohlgemuth Marc, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, S. 384, Rz.10). Vorliegend war der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, E.___, unbestrittenermassen zur Entgegennahme des Zahlungsbefehls Nr. [...] legitimiert. Zu prüfen ist demnach weiter, ob die Zustellung an die sich an seinem Wohnort befindliche Schwiegermutter, D.___, zulässig war.\n3.2 Können die in Art. 65 Abs. 1 SchKG genannten Personen nicht in ihrem Geschäftslokal angetroffen werden, so kann die Zustellung der Betreibungsurkunde an einen Angestellten erfolgen (Art. 65 Abs. 2 SchKG). Gemäss Bundesgericht kann die Zustellung der Betreibungsurkunde auch ausserhalb des Geschäftslokals, sprich auch am Wohnort des Vertreters erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_167/2013 vom 29. August 2013 E. 3.1). Wenn der Schuldner bzw. der Vertreter der juristischen Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_167/2013 vom 29. August 2013 E. 3.1) weder in seiner Wohnung noch an seinem Arbeitsort angetroffen wird, kann gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG die Zustellung ersatzweise an Personen erfolgen, die im gleichen Haushalt wie der Schuldner leben (sog. Hausgenossen). Darunter werden diejenigen Personen verstanden, von denen erwartet werden darf, dass sie die Urkunde dem Schuldner fristgemäss übermitteln. Voraussetzung ist, dass diese Personen im selben Haushalt wie der Schuldner leben (SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 64 Rz 23).\nWie die Beschwerdeführerin dargelegt hat und auch vom Betreibungsamt nicht bestritten wird, lebt die Schwiegermutter von E.___ nicht im Haushalt des Adressaten. Dies ergibt sich auch aus den in den Akten befindlichen Daten der Einwohnerkontrolle. Demnach wohnen E.___ und D.___ in der Liegenschaft [...] laut GERES in zwei verschiedenen Haushalten (vgl. BA [Akten des Betreibungsamtes] 1). Was die Gläubigerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So spricht der Umstand, dass D.___ Miteigentümerin der genannten Liegenschaft ist und nicht über einen Mietvertrag verfügt, nicht dagegen, dass darin zwei verschiedene Haushalte bestehen.\nWie sodann das Betreibungsamt weiter treffend ausführt, äussert sich die Beschwerdeführerin zwar nicht dazu, ob es sich bei der Schwiegermutter um eine Angestellte im Sinn von Art. 64 Abs. 1 SchKG handelt und damit die Zustellung des Zahlungsbefehls an diese dennoch zulässig wäre. Davon ist aber aufgrund der Bezeichnung des Zustellbeamten nicht auszugehen. Andernfalls hätte er als Beziehung zum Adressaten den Vermerk «Angestellte» anbringen müssen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Schwiegermutter des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin mangelhaft ist.\n3.3 Schliesslich ist in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Parteibefragung des Geschäftsleiters der Gläubigerin, C.___, nichts an diesem Beweisergebnis ändern würde, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.\n4. Die mangel- oder fehlerhafte Zustellung ist grundsätzlich anfechtbar; die Beschwerdefrist und die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages beginnt mit der tatsächlichen Kenntnisnahme (BGE 128 III 101; 120 III 114 E 3.b; 104 III 12 E.1; AB GE, BlSchK 1987, 188; AB BL, BISchK 1996, 181). Dagegen ist die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls nichtig, von welcher der Schuldner keine Kenntnis erhält (BGE 128 III 101 E. l.b; 120 III 117 E. 2.c). Ist also der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt, so ist die Betreibung nichtig, wobei die Nichtigkeit jederzeit festgestellt werden kann (BGE 110 III 9). Falls der Betriebene trotz fehlerhafter Zustellung vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis erhält, z.B. wenn die Urkunde in die Hände des Schuldners gelangt oder der Schuldner weitere Betreibungshandlungen, aus denen sich der Inhalt des Zahlungsbefehls ergibt, widerspruchslos hingenommen hat (BGer, BlSchK 2003, 116; AB LU, BISchK2002, 51; AB SO, SOG 2004, 30), entfaltet dieser damit seine Wirkung; im Zeitpunkt der Kenntnisnahme beginnt demnach auch die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages zu laufen (BGE 128 III 101, 104). Eine mangelhafte anfechtbare, aber nicht nichtige Zustellung ist nur zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners gegeben ist. Wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind, fehlt ein solches Rechtsschutzinteresse (BGE 112 III 81; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 5A_548/2011 E. 2.1)."}