{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-1_2024-03-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167920&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f6488716b19579f5e041f29f61fa2d44"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.03.2024 SCBES.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibung Nr. 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Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl vom 13. September 2023 sowie die Konkursandrohung vom 13. November 2023 in der Betreibung [...] des Betreibungsamts Olten-Gösgen nichtig seien.\n2. Es sei festzustellen, dass sämtliche an den Zahlungsbefehl vom 13. September 2023 zur Betreibung [...] des Betreibungsamts Olten-Gösgen anknüpfenden Betreibungshandlungen nichtig seien.\n3. Eventualiter seien der Zahlungsbefehl vom 13. September 2023 sowie die Konkursandrohung vom 13. November 2023 in der Betreibung […] des Betreibungsamts Olten-Gösgen aufzuheben.\n4. Es sei davon Vormerk zunehmen, dass vorliegende Beschwerde als Rechtsvorschlag gilt.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\nZudem liess der Beschwerdeführer folgende Verfahrensanträge stellen:\n1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungsamt Olten-Gösgen umgehend anzuweisen, die Betreibung [...] zu sistieren und mit weiteren Verfahrenshandlungen bis zur rechtskräftigen Beurteilung vorliegender Beschwerde zuzuwarten.\n2. Es seien sämtliche Akten der Betreibung [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen beizuziehen.\n3. Dem Beschwerdeführer sei ein Replikrecht einzuräumen.\n2. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 heisst die Präsidentin der Aufsichtsbehörde das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gut.\n3. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2024 lässt sich das Betreibungsamt zur Beschwerde vernehmen, stellt aber keine Rechtsbegehren.\n4. Mit Eingabe vom 20. März 2024 lässt sich die Gläubigerin vernehmen und stellt folgende Rechtsbegehren:\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n2. Es seien keine Kosten zu erheben.\n3. Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin prozessual zu entschädigen.\n4. Eventualiter, wenn Antrag 3 abgewiesen wird, sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin prozessual zu entschädigen.\nProzessual werde zudem eine Parteibefragung des Geschäftsleiters der Gläubigerin, C.___, beantragt.\nII.\n1. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen geltend. Nichtigkeit kann grundsätzlich jederzeit gerügt werden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.\n2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem ihr mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 zugesandten Betreibungsprotokoll sei der Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 13. September 2023 angeblich an Frau D.___, Schwiegermutter des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, zugestellt worden. Fakt sei jedoch, dass Frau D.___ nicht in der Wohnung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin lebe, geschweige denn eine Mieterin dieser Wohnung sei. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestreite denn auch, den Zahlungsbefehl von seiner Schwiegermutter ausgehändigt erhalten zu haben. Die ins Recht gelegten Bilder zeigten auf, dass Frau D.___ und der Geschäftsführer in zwei separaten Wohnungen an zwei verschiedenen Adressen wohnten und zwei separate Hauseingänge und zwei separate Briefkästen hätten. Die Zustellung des Zahlungsbefehls sei somit offensichtlich mangelhaft im Sinne von Art. 64 SchKG i.V.m. Art. 65 SchKG.\nWeiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerde gelte als Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner wie im vorliegenden Fall fristgerecht Beschwerde gegen die Konkursandrohung eingereicht habe und darlege, dass er den Zahlungsbefehl nie erhalten habe sowie die Forderung bestritten werde. Die vorliegende Beschwerde gegen die Konkursandrohung sei innert Frist eingegangen. Es habe aufgezeigt werden können, dass die Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl nie erhalten habe. Die Beschwerdeführerin bestreite zudem die Forderung in Höhe von CHF 11'500.00. Somit gelte vorliegende Beschwerde als Rechtsvorschlag.\n"}