gemäss Existenzminimumsberechnung der Betrag über dem Existenzminimumsanteil der Beschwerdeführerin CHF 557.50 beträgt, gepfändet aber nur die Pensionskassenrente von CHF 485.70 wurde, die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Höhe ihrer polnischen Rente mit umgerechnet monatlich CHF 491.66 angibt, ihr das Betreibungsamt beim Einkommen aber nur einen Betrag von CHF 290.00 angerechnet hat, der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage mehr als nur das Existenzminimum belassen wurde, die Beschwerde somit abzuweisen ist, das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art.