{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-19_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168027&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3545453d2c6131dd107dad467c837ca6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.03.2024 SCBES.2024.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:39:29", "Checksum": "92ecf1ca36313368d9d4237b62502905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.03.2024 SCBES.2024.19\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 28. März 2024\nEs wirken mit:\nOberrichter Werner\nOberrichter Thomann\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführerin\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Berechnung des Existenzminimums\nhat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:\ndie Schuldnerin A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 20. Februar 2024 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 14. Februar 2024 erhob,\ndie Beschwerdeführerin vorbringt, die monatliche Belastung der Krankenkasse betrage CHF 115.45 und die Franchise CHF 300.00,\nsich die monatlichen Kosten für die Franchise auf CHF 25.00 belaufen,\ndas Betreibungsamt für Franchise und Selbstbehalt einen Betrag von monatlich CHF 166.70 und darüber hinaus für Fahrten zum Arzt einen weiteren Betrag von CHF 100.00 berücksichtigt hat,\ndie Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass die Krankenkasse durch die Prämienverbilligung bezahlt wird,\ndie Beschwerdeführerin mit dem in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten Betrag von CHF 166.70 ihre Krankheitskosten somit vollumfänglich bezahlen kann,\ngemäss Existenzminimumsberechnung der Betrag über dem Existenzminimumsanteil der Beschwerdeführerin CHF 557.50 beträgt, gepfändet aber nur die Pensionskassenrente von CHF 485.70 wurde,\ndie Beschwerdeführerin darüber hinaus die Höhe ihrer polnischen Rente mit umgerechnet monatlich CHF 491.66 angibt, ihr das Betreibungsamt beim Einkommen aber nur einen Betrag von CHF 290.00 angerechnet hat,\nder Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage mehr als nur das Existenzminimum belassen wurde,\ndie Beschwerde somit abzuweisen ist,\ndas Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);\nerkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDie Vorsitzende Der Gerichtsschreiber\nKofmel Schaller"}