Soweit die Mieter und die Liegenschaftsverwaltung des Beschwerdeführers, die D.___ AG, der an sie gerichteten Anzeigen nachkommen, ist die Aufforderung gegenüber der Grundpfandgläubigerin gegenstandslos. Falls dem nicht so sein sollte, ist die Anzeige trotzdem richtig, da der Arrest auch die Mietzinse erfasst. Vor allem aber weist die Anzeige die Pfandgläubigerin auf ihre gesetzlichen Vorzugsrechte auf die Mietzinse nach Art. 806 Abs. 1 ZGB und die für deren Geltendmachung erforderlichen Schritte hin. Darüber hinaus ging die «Anzeige von der Pfändung» an die E.___ AG und nicht an die Raiffeisenbank [...]. Dass die E._