Das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ist zu bejahen. Es findet sich keine Verfügung des Betreibungsamtes, mit welcher das fragliche Konto verarrestiert worden wäre. Auch die «Anzeige von der Pfändung» an die Grundpfandgläubigerin der betreffenden Grundstücke vom 19. Januar 2024 enthält nichts dergleichen, sondern lediglich die Aufforderung, die auf die gepfändeten Liegenschaften entfallenden Erträgnisse an das Betreibungsamt abzuliefern. Soweit die Mieter und die Liegenschaftsverwaltung des Beschwerdeführers, die D.___ AG, der an sie gerichteten Anzeigen nachkommen, ist die Aufforderung gegenüber der Grundpfandgläubigerin gegenstandslos.