Das Betreibungsamt habe der Raiffeisenbank mitgeteilt, die erlassenen Anzeigen würden bis zum Entscheid der Aufsichtsbehörde unverändert bestehen bleiben. Diese Mitteilung impliziere, dass nach Auffassung des Betreibungsamtes nur noch die Aufsichtsbehörde eine solche Feststellung treffen könne. Deshalb habe er ein direktes und unmittelbares Feststellungsinteresse. 17. Das Betreibungsamt widerspricht der Darstellung des Beschwerdeführers nicht. Die Bank hat das fragliche Konto aufgrund der Anzeige des Betreibungsamtes gesperrt. Das Betreibungsamt verweigert gegenüber der Bank eine Klarstellung. Das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ist zu bejahen.