Auch das für die Anzeige an allfällige Mieter verwendete Formular VZG 5 hat denselben Wortlaut. Anders jedoch lauten die Anzeigen an die Mieter nach Art. 15 VZG für die Verwertung im Pfändungsverfahren. Hier wird den Mietern angezeigt, dass sie inskünftig die Mietzinse rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt bezahlen können, währenddem die Grundpfandgläubiger auf Art. 102 Abs. 1 SchKG und Art. 806 Abs. 1 und 3 ZGB hingewiesen werden. Im Pfändungsverfahren gilt somit anderes. Hier stellt das Einziehen des Mietzinses eine Verwaltungshandlung hinsichtlich des gepfändeten Grundstücks dar. Die eingezogenen Bruttomietzinse dienen dann wiederum der Verwaltung des betroffenen Grundstücks.