Dieses Vorrecht erfasst entsprechend Art. 806 Abs. 1 ZGB Mietzinse nicht, die bereits verfallen sind, selbst wenn diese noch ausstehend sind, sondern nur die von der Betreibung an fälligen Zinsen (Nino Sievi in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 102 N 6). Dem entspricht auch der Wortlaut von Art. 91 Abs. 1 VZG, der in der Verwertung im Pfandverwertungsverfahren zur Anwendung kommt. Danach gilt die Anzeige ausdrücklich für die von nun an fällig werdenden Mietzinsen. Auch das für die Anzeige an allfällige Mieter verwendete Formular VZG 5 hat denselben Wortlaut.