Obwohl noch Mietzinsen für den Monat Februar 2024 ausstehend gewesen seien, seien diese nicht an den Beschwerdeführer bzw. dessen Verwaltung überwiesen worden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sei das Betreibungsamt anzuweisen, den Arrest auf die Mietzinsen ab März 2024 zu beschränken. 15. Dass die laufenden Miet- und Pachtzinsen nach Art. 102 SchKG von der Pfändung und einer Verarrestierung eines Grundstücks miterfasst werden, wurde bereits festgehalten. Für die Mietzinsen ab März 2024 wird dies nach seinen soeben wiedergegebenen Ausführungen auch vom Beschwerdeführer anerkannt.