Der Beschwerdeführer nimmt weiter Bezug auf die Anzeige des Betreibungsamtes vom 1. Februar 2024 an den Grundeigentümer und an die Mieter betreffend Einzug der Miet- und Pachtzinsen. Das Betreibungsamt habe mitgeteilt, die nun fällig werdenden Mietzinsen seien an die Zwangsverwaltung H.___ AG zu überweisen. Nach dieser Formulierung seien die Mietzinsen für den Monat März 2024 die ersten zu verarrestierenden Mietzinsen. Obwohl noch Mietzinsen für den Monat Februar 2024 ausstehend gewesen seien, seien diese nicht an den Beschwerdeführer bzw. dessen Verwaltung überwiesen worden.