In seinen Wirkungen unterscheidet er sich nicht von der Pfändung. Der Arrest ist eine amtliche Beschlagnahmung von Vermögen des Schuldners zu Sicherungszwecken, die Pfändung ist eine amtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten des Schuldners zur Verwendung als Vollstreckungssubstrat. In beiden Fällen wird dem Schuldner die Verfügungsmacht entzogen. Insofern besteht kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Umbenennung. Ein aktuelles Interesse hätte allenfalls in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene drohende vorzeitige Fälligkeit der gewährten Kredite bestehen können.