Es ist unbestritten, dass keine Pfändung erfolgt ist, sondern ein Arrest vollzogen wurde. Selbst der Beschwerdeführer spricht nur von falschen Anzeigen. Er ist sich sehr wohl bewusst, dass keine Pfändung stattgefunden hat. Wie bereits erwähnt, wird der Arrest nach den Regeln der Pfändung vollzogen. Für den Arrestvollzug finden sich bei den Musterformularen indessen keine separaten Formulare. Folglich müssen diejenigen Formulare für die Pfändung auch für den Arrest verwendet werden. In seinen Wirkungen unterscheidet er sich nicht von der Pfändung.