Das Betreibungsamt Olten-Gösgen hat für den Arrestvollzug eine Arresturkunde ausgestellt. Hingegen ist in verschiedenen weiteren Urkunden von einer Pfändung die Rede, so in der Vorladung im Requisitionsverfahren vom 19. Januar 2024, in der Anzeige an den Grundeigentümer vom 18. Januar 2024 sowie in der vom Beschwerdeführer erwähnten «Anzeige von der Pfändung» vom 19. Januar 2024. In der «Anzeige an den Grundeigentümer und an die Mieter betreffend Einzug der Miet- und Pachtzinse vom 1. Februar 2024» hingegen wird als Grund der Anzeige der Arrest erwähnt. Es ist unbestritten, dass keine Pfändung erfolgt ist, sondern ein Arrest vollzogen wurde.