Das Betreibungsamt Locarno habe dem Betreibungsamt Olten-Gösgen einzig und ausschliesslich einen Arrestvollzug in Auftrag gegeben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien sämtliche Fortsetzungshandlungen, welche ein Betreibungsamt vornehme, bevor ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliege, nichtig. Auch in der «Anzeige von der Pfändung» an die Pfandgläubigerin sei fälschlicherweise von einer Pfändung statt eines Arrestes die Rede. Es sei den Adressaten mitzuteilen, dass es sich nicht um eine Zwangsvollstreckung handle, sondern um eine Sicherungsmassnahme.