Der Beschwerdeführer hat vor der Arrestbelegung einen Teil der Kaufpreisforderung von total CHF 3'241'958.60 an seine Lebenspartnerin zediert. Bezüglich dieser Drittansprachen ist ein Widerspruchsprozess hängig, dessen Ausgang noch ungewiss ist. Derzeit kann dieser Forderung kein Wert beigemessen werden. 12. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass das Betreibungsamt Olten-Gösgen in Anzeigen und Vorladungen wiederholt von einem Pfändungsvollzug gesprochen habe. Das Betreibungsamt Locarno habe dem Betreibungsamt Olten-Gösgen einzig und ausschliesslich einen Arrestvollzug in Auftrag gegeben.