Massgebend für die Frage der Überverarrestierung sind einzig die Arrestforderung und die dafür mit Arrest belegten Vermögenswerte. Vorliegend wird die sicherzustellende Forderung von CHF 2’378’080.00 durch den erwarteten Erlös aus der Verwertung der beiden Liegenschaften von CHF 1’160’450.00 nicht einmal zur Hälfte gedeckt. Eine Deckung könnte erst durch den Einzug der vom Betreibungsamt Locarno verarrestierten Kaufpreisforderung von CHF 7.2 Mio erreicht werden. Deren Werthaltigkeit ist aber aktuell nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer hat vor der Arrestbelegung einen Teil der Kaufpreisforderung von total CHF 3'241'958.60 an seine Lebenspartnerin zediert.