Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Überverarrestierung. Bei einer Gesamtforderung von knapp CHF 2’400’000.00 und der bereits verarrestierten Forderung von CHF 2'170’000.00 bleibe eine Differenz von rund CHF 230’000.00 bis zur vollständigen Deckung der Forderung. Bereits bei der zu tiefen und hier angefochtenen Schätzung von CHF 5’533’200.00 und einer Belehnung von CHF 4’372’750.00 liege eine massive Überverarrestierung vor. Sowohl durch die Ausdehnung des Arrestes auf die Mietzinsen wie auch mit Blick auf die vorzunehmende fachmännische Schätzung werde diese Überverarrestierung noch akzentuiert.