Darüber hinaus hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer schon in der Arresturkunde die Möglichkeit eröffnet, beim Betreibungsamt eine Neuschätzung zu beantragen. Darauf wurde er nochmals mit Verfügung der Präsidentin der Aufsichtsbehörde vom 22. Februar 2024 hingewiesen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den vom Betreibungsamt verlangten Kostenvorschuss von CHF 3’500.00 für die Neuschätzung bereits geleistet, wie er in seinem bei der Aufsichtsbehörde gestellten Gesuch um Neuschätzung vom 19. Februar 2024 (Postaufgabe) mitteilt. Das Betreibungsamt hat den Eingang dieses Kostenvorschusses in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2024 bestätigt.