Der darin ermittelte Marktpreis kann keineswegs mit dem Erlös einer betreibungsamtlichen Verwertung gleichgesetzt werden. Bei dieser Sachlage stand es auch im Ermessen des Betreibungsamtes, die Schätzung selbst vorzunehmen und auf die Zuziehung eines Sachverständigen zu verzichten. Zusammenfassend liegen keine Hinweise vor, die darauf hindeuten würden, dass das Betreibungsamt den Wert der Liegenschaften nicht sorgfältig und realistisch eingeschätzt hätte. Darüber hinaus hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer schon in der Arresturkunde die Möglichkeit eröffnet, beim Betreibungsamt eine Neuschätzung zu beantragen.