In der Arresturkunde ist keine Begründung vorgesehen. Die Spalte «Bemerkungen» ist für andere Eintragungen vorgesehen, nämlich für «Ansprüche Dritter, Fristansetzungen, Bestreitungen, Klageeinreichung und Erledigung, Sicherheitsleistung usw.». Trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass sich das Betreibungsamt bei seiner Schätzung am Katasterwert, am Gebäudeversicherungswert und an der hypothekarischen Belastung orientiert hat. Zudem gehört die betreibungsamtliche Verwertung von Liegenschaften zu seinen Aufgaben. Auf die dabei gewonnenen Erfahrungen kann es sich abstützen.