Die Liegenschaft sei mit einer Hypothek bei der Raiffeisenbank [...] von CHF 4’372’750.00 belehnt, was bei einem Wert von CHF 5’533’200.00 und einem Finanzierungsansatz bei Renditeliegenschaften von maximal 75 % bereits eine Überbelehnung bedeuten würde. Es gelte zu unterscheiden zwischen der Möglichkeit, eine neue Schätzung bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 9 Abs. 2 VZG zu beantragen und dem Anspruch, dass die Arrestgegenstände bereits bei der ersten Schätzung sorgfältig und fachmännisch geschätzt würden. Das Betreibungsamt sei daher anzuweisen, zunächst den Wert der Liegenschaften fachmännisch schätzen zu lassen, bevor er eine Neuschätzung auf seine Kosten beantragen müsse.