6. Ebenfalls gestützt auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Februar 2024 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung sämtlicher Anordnungen im Arrestverfahren. Sonst würde es vom Zufall abhängen, ob eine Handlung im Arrestverfahren noch vor – und entgegen – dem klaren Entscheid des Bundesgerichts erfolgt sei. Diesbezüglich kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden. Die Massnahmen, die das Betreibungsamt getroffen hat, und die Mitteilungen, die es erlassen hat, sind Bestandteil des Arrestvollzuges. Diese sind keine Fortsetzungshandlungen, wie der Beschwerdeführer meint. Das Bundesgericht wusste um den Arrest und hat dessen Beibehaltung ausdrücklich festgehalten.