Letztere Anzeige an die Pfandgläubiger enthält auch die Aufforderung, dass auf die gepfändeten Liegenschaften allfällig entfallende Erträgnisse an das Betreibungsamt abzuliefern sind. VZG 5 beinhaltet die Anzeige an die Mieter bzw. Pächter betreffend Bezahlung der Zinse, VZG 6 diejenige an den Grundeigentümer betreffend den Einzug der Miet- und Pachtzinse, die vorliegend an die vom Eigentümer eingesetzte Liegenschaftsverwaltung gegangen ist (Beilage 10 des Beschwerdeführers). 6. Ebenfalls gestützt auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Februar 2024 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung sämtlicher Anordnungen im Arrestverfahren.