102 SchKG. Dasselbe ergibt sich aus den Formularen für die Zwangsverwertung von Grundstücken nach Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR, SR 281.31). Das Formular VZG 4 «Anzeige von der Pfändung» sieht denn auch die Mitteilung an die Pfandgläubiger vor und teilt ihnen die Beschlagnahme auch der Mietzinse des Grundstückes mit (Beilage des Betreibungsamtes, Beilage 18 des Beschwerdeführers). Letztere Anzeige an die Pfandgläubiger enthält auch die Aufforderung, dass auf die gepfändeten Liegenschaften allfällig entfallende Erträgnisse an das Betreibungsamt abzuliefern sind.