Der bundesgerichtliche Entscheid über die Nichtweiterführung des Arrestverfahrens sei klar und es fehle somit an der Grundlage für die Anordnungen des Betreibungsamtes Olten-Gösgen. 5. Von einer Nichtigkeit der Arresturkunde Nr. [aa] kann keine Rede sein. Das Bundesgericht wusste um diesen Arrest und hat ausdrücklich erklärt, dass dieser bestehen bleiben soll. Zudem war beim Bundesgericht der Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin vom 10. Januar 2024 angefochten. Die Arresturkunde Nr. [aa] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen war nicht Gegenstand dieser Beschwerde und auch nicht des Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung.