Dieses Verfahren ist noch hängig. 4. Zum Hauptantrag auf Nichtigerklärung der Arresturkunde Nr. [aa] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen sowie die darauf gestützten weiteren Begehren bringt der Beschwerdeführer vor, seine Beschwerde an das Bundesgericht gegen das berichtigte Urteil der Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin vom 10. Januar 2024 sei am 19. Januar 2024 erfolgt und damit vor jeglichen Vollzugshandlungen, die mit der hier angefochtenen Arresturkunde vollzogen würden. Der bundesgerichtliche Entscheid über die Nichtweiterführung des Arrestverfahrens sei klar und es fehle somit an der Grundlage für die Anordnungen des Betreibungsamtes Olten-Gösgen.