Die Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin entschied, dass die Grundstücke in Olten durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen hätten verarrestiert werden müssen. Demzufolge hätte das Betreibungsamt Locarno das Betreibungsamt Olten-Gösgen amtshilfeweise um Unterstützung bitten müssen. Dementsprechend ersuchte das Betreibungsamt Locarno in der Folge das Betreibungsamt Olten-Gösgen um rechtshilfeweisen Vollzug des Arrests (Beilage 13 des Beschwerdeführers). Dieses verarrestierte am 1. Februar 2024 mit Arresturkunde Nr. [aa] in Vollzug des Requisitionsauftrages die beiden Grundstücke GB [xx] und GB [yy] des Beschwerdeführers.