Gestützt auf diesen Arrestbefehl erliess das Betreibungsamt Locarno am 21. August 2023 die entsprechende Arresturkunde (Beilage 10 der Beschwerdegegner). Die Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin (Camera di esecuzione e fallimenti del Tribunale d'appello) hiess eine vom Beschwerdeführer gegen die Arresturkunde des Betreibungsamtes Locarno vom 21. August 2023 erhobene Beschwerde mit berichtigtem Urteil vom 10. Januar 2024 teilweise gut (Beilage 13 der Beschwerdegegner). Die Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin entschied, dass die Grundstücke in Olten durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen hätten verarrestiert werden müssen.