II. 1. Der Beschwerdeführer hat die Zustellung der Verfahrensakten des Arrestverfahrens Nr. [aa] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen zur Einsicht verlangt. Diesbezüglich wurde er mit Verfügung vom 22. Februar 2024 an das Betreibungsamt verwiesen. Das Betreibungsamt hat sich in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2024 nicht gegen eine Akteneinsicht gestellt. Eine Zustellung der Originalakten an den Vertreter des Beschwerdeführers kommt nicht in Frage (James T. Peter in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 8a N 28).