Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 8. Mit Eingabe vom 18. März 2024 replizierte der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 27. Februar 2024 sowie auf die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 5. März 2024 und die Stellungnahme des Betreibungsamtes vom 12. März 2024. Diese Eingabe wurde den Beschwerdegegnern und dem Betreibungsamt zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt. 9. Die Beschwerdegegner reichten am 26. März 2024 eine Stellungnahme zur oben erwähnten Eingabe ein. Zu dieser Stellungnahme nahm der Beschwerdeführer am 29. April 2024 Stellung.