Die Gläubiger (im Folgenden die Beschwerdegegner) schlossen in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 6. Der Beschwerdeführer verlangte am 1. März 2024 eine Begründung der Abweisung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 5. März 2024 nachgekommen. Weiter ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Diese Ergänzung wurde dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und dem Steueramt des Kantons Solothurn zur Stellungnahme zugestellt. 7. Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.