Dieses Gesuch wurde auf seinen eigenen Antrag hin sogleich bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde sistiert. 4. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wies die Präsidentin der Aufsichtsbehörde das Gesuch um Akteneinsicht an das Betreibungsamt Olten-Gösgen weiter. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wies sie ab. Zudem stellte sie fest, dass dem Beschwerdeführer gemäss Arresturkunde Nr. [aa] Gelegenheit geboten wurde, beim Betreibungsamt eine neue Schätzung zu beantragen. 5. Die Gläubiger (im Folgenden die Beschwerdegegner) schlossen in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.