2. Es sei festzustellen, dass sämtliche Anzeigen des Betreibungsamtes Olten-Gösgen, mit welchen eine Pfändung angekündigt wird, nichtig sind. Dies betrifft namentlich, aber nicht abschliessend: - Anzeige an den Grundeigentümer und Mieter vom 18. Januar 2024 - Vorladung im Requisitionsverfahren vom 19. Januar 2024 - Mitteilung an Grundpfandgläubiger vom 19. Januar 2024 - Mitteilung an Gebäudeversicherung vom 19. Januar 2024 subsubeventualiter seien diese aufzuheben. 3. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen sei anzuweisen, den Arrest auf die Mietzinsen ab März 2024 zu beschränken. Verfahrensanträge 4.