Arresturkunde Nr. [aa] vom 01.02.2024 seien aufzuheben und das Betreibungsamt Olten-Gösgen sei anzuweisen, die Liegenschaften fachmännisch schätzen zu lassen und in der Arresturkunde entsprechend dem effektiven Wert zu berücksichtigen. 2. Es sei festzustellen, dass sämtliche Anzeigen des Betreibungsamtes Olten-Gösgen, mit welchen eine Pfändung angekündigt wird, nichtig sind.