I. 1. Im Auftrag des Betreibungsamtes Locarno erliess das Betreibungsamt Olten-Gösgen am 1. Februar 2024 die Arresturkunde Nr. [aa]. Verarrestiert werden darin die Liegenschaften GB [xx] und GB [yy]. Arrestschuldner ist A.___. Arrestgläubiger sind der Kanton Solothurn, die Einwohnergemeinde B.___ und die Einwohnergemeinde C.___ (im Folgenden die Gläubiger). 2. Gegen diesen Arrest erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 19. Februar 2024 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Seine Anträge lauten wie folgt: 1. Es sei festzustellen, dass die Arresturkunde Nr. [aa] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 01.02.2024 nichtig ist.