{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-18_2024-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168817&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "da1374964924079063d48cc7dcd4e76f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2024 SCBES.2024.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrest Nr. 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Dass die laufenden Miet- und Pachtzinsen nach Art. 102 SchKG von der Pfändung und einer Verarrestierung eines Grundstücks miterfasst werden, wurde bereits festgehalten. Für die Mietzinsen ab März 2024 wird dies nach seinen soeben wiedergegebenen Ausführungen auch vom Beschwerdeführer anerkannt. Zu entscheiden ist somit nur noch über die Mietzinse, die vor der Verarrestierung fällig wurden, aber vor der Verarrestierung noch nicht bezahlt worden sind, d.h. im Zeitpunkt der Verarrestierung am 1. Februar 2024 ausstehend waren. Der Wortlaut der Anzeigen VZG 5 und 6 deutet darauf hin, dass diese von der Beschlagnahme nicht erfasst sind. Dieser Wortlaut nimmt jedoch Bezug auf das Vorrecht der Grundpfandgläubiger gemäss Art. 102 Abs. 1 SchKG. Dieses Vorrecht erfasst entsprechend Art. 806 Abs. 1 ZGB Mietzinse nicht, die bereits verfallen sind, selbst wenn diese noch ausstehend sind, sondern nur die von der Betreibung an fälligen Zinsen (Nino Sievi in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 102 N 6). Dem entspricht auch der Wortlaut von Art. 91 Abs. 1 VZG, der in der Verwertung im Pfandverwertungsverfahren zur Anwendung kommt. Danach gilt die Anzeige ausdrücklich für die von nun an fällig werdenden Mietzinsen. Auch das für die Anzeige an allfällige Mieter verwendete Formular VZG 5 hat denselben Wortlaut. Anders jedoch lauten die Anzeigen an die Mieter nach Art. 15 VZG für die Verwertung im Pfändungsverfahren. Hier wird den Mietern angezeigt, dass sie inskünftig die Mietzinse rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt bezahlen können, währenddem die Grundpfandgläubiger auf Art. 102 Abs. 1 SchKG und Art. 806 Abs. 1 und 3 ZGB hingewiesen werden. Im Pfändungsverfahren gilt somit anderes. Hier stellt das Einziehen des Mietzinses eine Verwaltungshandlung hinsichtlich des gepfändeten Grundstücks dar. Die eingezogenen Bruttomietzinse dienen dann wiederum der Verwaltung des betroffenen Grundstücks. Die eingegangenen Erträgnisse sind in erster Linie zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen und -kosten zu verwenden und lediglich der Überschuss ist an die Gläubiger zu verteilen. Dementsprechend hängen das Einziehen der Mietzinse und die Übernahme der Verwaltung durch das Betreibungsamt eng zusammen (a.a.O., N 9). Es sichert die Finanzierung der Verwaltung durch das Betreibungsamt, wenn die eingehenden Mietzinse ab deren Beginn für deren Finanzierung herangezogen werden. Demnach werden alle ab der Anzeige eingehenden Mietzinse vom Arrest erfasst, selbst wenn sie schon vor dessen Erlass verfallen sind.\n16. In seiner Eingabe vom 29. April 2024 stellte der Beschwerdeführer sodann das schon unter I. Ziffer 9 wiedergegebene Rechtsbegehren auf Feststellung, dass mit der Anzeige des Betreibungsamtes vom 19. Januar 2024 an die E.___ AG keine Sperrung des Kontos IBAN [...] verfügt worden sei und das Konto nicht Gegenstand des laufenden Arrestes bilde. Die E.___ AG habe diese Anzeige an die finanzierende Raiffeisenbank [...] weitergeleitet. Die Raiffeisenbank stelle sich nun auf den Standpunkt, dieses Konto, auf welches die Mietzinseinnahmen und Nebenkostenbeiträge aus den Liegenschaften GB [xx] und [yy] fliessen würden, sei aufgrund dieser Anzeige zu sperren. Das Betreibungsamt habe der Raiffeisenbank mitgeteilt, die erlassenen Anzeigen würden bis zum Entscheid der Aufsichtsbehörde unverändert bestehen bleiben. Diese Mitteilung impliziere, dass nach Auffassung des Betreibungsamtes nur noch die Aufsichtsbehörde eine solche Feststellung treffen könne. Deshalb habe er ein direktes und unmittelbares Feststellungsinteresse."}